{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe5bd09d4a9d994f8f7b64d5880ab2e996b9ae70a4173aca230178c83fd4d2c1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe5bd09d4a9d994f8f7b64d5880ab2e996b9ae70a4173aca230178c83fd4d2c1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_5", "Checksum": "519151b8ccada9d78d453a958ee667c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:53", "Checksum": "1f5114f367960f06774208880aadbbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 5\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nschaft gekennzeichnet, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo,\nDas Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich/Basel/Genf 2002, 12.\nAuflage, § 19, S. 168/9). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten die gleiche Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden\nPartner aber trotzdem in einer festen und reinen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft dennoch anzunehmen, sofern die Beziehung eine gewisse Dauer\naufweist. Es hat in jedem Fall eine vollständige Würdigung sämtlicher bekannten und massgebenden Faktoren zu erfolgen (BGE\n118 II 237 E. 3a). Es gilt aber auch nach Einführung des neuen\nScheidungsrechts (im Jahre 2000) immer noch die Vermutung,\ndass der neue Partner der um Bevorschussung nachsuchenden\nPerson zuvor während rund fünf Jahren Beistand und Unterstützung im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB zu leisten hat, um sodann\ntatsächlich auf ein (stabiles) Konkubinatsverhältnis schliessen zu\nkönnen. Dem objektiven Kriterium der «Dauerhaftigkeit der Beziehung» sollte dabei besonders starkes Gewicht zukommen, weil\nnicht jede noch so kurze oder lose Bekanntschaft des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils (im Interesse der bezugsberechtigten\nKinder) aus Kontinuitäts- und Praktikabilitätsgründen die weitreichenden Konsequenzen einer «eheähnlichen Verbindung» mit\nden zugehörigen Beistands- und Unterhaltspflichten auslösen\nsollte (Sutter/Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 129 ZGB, S. 326 f. [Rz 24 ff.]; ZBJV 9/2003\nS. 609 ff.; ferner: BGE vom 23.4.2003 [5C.32/2003] E. 2.1-2.4 und\n4.3.2002 [5P.409/2001] E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Sinn und\nZweck der Alimentenbevorschussung ist einzig, dem Kinde und\nder Mutter die ständige Auseinandersetzung mit dem säumigen\nPflichtigen zu ersparen. Damit sollte dem Kinde sein vom Gericht\nfestgestellter Rechtsanspruch möglichst rasch und leicht durchsetzbar von der Öffentlichkeit garantiert werden. Diesem Grundsatz würde es jedoch diametral widersprechen, wenn jede noch so\nflüchtige Partnerwahl (nach einer Scheidung oder Trennung) des\nnicht pflichtigen Elternteils ohne jeden Beweis für eine gewisse\nBeständigkeit der neuen Beziehung schon ausreichen würde, um\neine sonst unabhängige Drittperson – anstelle des leiblichen\nVaters – einfach in die gesetzlichen bzw. bereits konkret richterlich\nfestgelegten Rechte (z.B. Besuchsrecht) und Pflichten (Unterhaltsbeiträge) des säumigen Pflichtigen einzusetzen. Dasselbe muss zu\n\n40\n5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\nBeginn einer neuen Partnerschaft auch für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte bzw. der Bevorschussungspflichten gelten.\nb) Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass die fälschlicherweise bzw. eindeutig verfrüht als «Konkubinat bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft» bezeichnete Zweierverbindung\nzwischen der nichtpflichtigen verheirateten Gesuchstellerin und\nihrem neuen Freund bzw. Lebensabschnittspartner noch nicht\njene Dauerhaftigkeit und damit Zuverlässigkeit erreicht hat, um\ndie Geltung und Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV (Anrechnung des Nettoeinkommens des in «eheähnlichem Zustand»\nmit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes) bejahen zu\nkönnen. Wie sich den Gesuchsformularen betreffend Alimentenbevorschussung vom 24. Juni 2003 entnehmen lässt, wurde dort\nzwar offen eingestanden, dass die Antragstellerin per 1. Juli 2003\nan ihrem neuen Wohnort mit einem namentlich genannten Manne\nzusammen ziehen werde und sie (mit ihren drei Kindern) dort\nkünftig gemeinsam leben und wohnen wollten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz reicht eine solche Absichtserklärung – selbst\nwenn sie in der Zwischenzeit (auf unbestimmte Zeit) in die Realität\numgesetzt wurde – aber noch längst nicht aus, um allein gestützt\nauf eine solch kurze Zeitspanne des «Zusammenseins» des Liebespaares (erst ein Monat) bereits auf eine eheähnliche Verbindung bzw. ein stabiles Konkubinatsverhältnis gemäss Art. 4 Abs. 1\nlit. b BevV schliessen zu können. Die Verbundenheit und Intensität\neiner derart kurzen Beziehungs- und Bekanntschaftszeit vermag\ndie gegenseitige Zuneigung sowie die elementaren Merkmale\neiner auf Dauer ausgerichteten Schicksalsgemeinschaft – wie sie\ndas Institut der Ehe eben gerade darstellt – noch nicht zu ersetzen\nbzw. hinreichend zu erfüllen. Für eine «Lebensgemeinschaft auf\nZusehen hin» spricht zudem, dass die Gesuchstellerin zunächst\nbewusst auf die Meldung des Nettoverdienstes ihres neuen\nLebensgefährten im «Berechnungsformular» bezüglich Alimentenbevorschussung verzichtete, ohne ihn aber gegenüber der\nneuen Wohnsitzgemeinde im «Bevorschussungsgesuch» selbst\nverschweigen zu wollen. Dieses Verhalten lässt ebenso den\nSchluss zu, dass die persönliche Beziehung zwischen ihr und\nihrem neuen Weggefährten noch nicht als derart eng und gefestigt bezeichnet werden kann, wie dies für eine Berücksichtigung\ngestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV erforderlich gewesen wäre. Im\nÜbrigen sind die Herkunft und Zusammensetzung der erst später\nhandschriftlich auf dem Berechnungsformular eingesetzten Einkünfte von Fr. 68 601.– bis zuletzt nicht zuverlässig nachgewiesen\n\n41\n5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\n"}