{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_5_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe5bd09d4a9d994f8f7b64d5880ab2e996b9ae70a4173aca230178c83fd4d2c1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfe5bd09d4a9d994f8f7b64d5880ab2e996b9ae70a4173aca230178c83fd4d2c1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_5", "Checksum": "519151b8ccada9d78d453a958ee667c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:53", "Checksum": "1f5114f367960f06774208880aadbbb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 5\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Öffentliche Sozialhilfe 5\nAssistenza sociale pubblica\n\n5 Alimentenbevorschussung.\n– Ein Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen besteht nur dann, wenn die\nin der BevV festgelegten Einkommenslimiten nicht\nüberschritten werden (E. 1).\n– Für die Anrechnung der Einkünfte eines neuen Lebenspartners bedarf es eines stabilen Konkubinats bzw.\neheähnlichen Verhältnisses, was eine gewisse Dauer\nund Beständigkeit der Beziehung voraussetzt; die Zeitspanne des Zusammenseins von lediglich einem Monat\nreicht eindeutig nicht aus, um den Nettoverdienst des neu\ngewählten Lebenspartners bei der Einkommensberechnung für die Alimentenbevorschussung mit zu\nberücksichtigen (E. 2).\n\nAnticipo degli alimenti.\n– Esiste un diritto all’anticipo degli alimenti da parte\ndell’ente pubblico solo se i limiti di reddito contenuti\nnell’OAC non vengono sorpassati (cons. 1).\n– Per poter prendere in considerazione le entrate di un\nnuovo partner viene preteso un concubinato stabile, rispettivamente una relazione simile a quella coniugale, ciò\nche presuppone una certa durata e continuità del\nlegame; evidentemente, il lasso di tempo della convivenza di solo un mese non basta per permettere di prendere in considerazione il guadagno netto del nuovo\npartner nel calcolo delle entrate per l’anticipo degli alimenti (cons. 2).\n\nErwägungen:\n1. a) Nach Art. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen\nLebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Abs. 1). Die Bevorschussung von\nAlimenten laut Art. 293 Abs. 2 ZGB fällt jedoch nicht darunter\n(Abs. 3 lit. h).\n\n38\n5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\nb) Gemäss Art. 1 BevV leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens\nbis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern\nihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen\n(Abs. 1). Die Vorschüsse sind – wie bereits unter Ziff. 1.a) dargetan – keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht\nverpflichteten Elternteil (Abs. 2). Nach Art. 2 BevV sind namentlich\ndie (ausstehenden) Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter,\ndie vorher in einem richterlichen Entscheid (hier Trennungsurteil)\noder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB festgelegt wurden, Gegenstand der Bevorschussung durch das Gemeinwesen (Abs. 1). Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge,\ndie nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der\nWohnsitznahme (Abs. 2). Nach Art. 3 BevV beträgt die Höchstgrenze der zulässigen Bevorschussung derzeit Fr. 694.– je Kind\nund Monat. Gemäss Art. 4 BevV besteht ein Anspruch auf Bevorschussung von Alimenten aber nur insoweit, als zusammen mit\nden bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommenslimiten nicht überschritten werden: Beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter\nEinschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von Fr. 55 515.– zzgl. Fr. 6 946.– für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (Abs. 1 lit. b). Anhand der soeben erwähnten\nVorschriften und Grundlagen gilt es hier zu entscheiden, ob die\nVorinstanz mit Grund – unter Anrechnung der Einkünfte des neuen\nLebenspartners – die beantragte Bevorschussung verweigerte.\nDie Parteien sind sich darin uneins geblieben, ob das Nettoeinkommen des seit 1. Juli 2003 mit der Gesuchstellerin zusammenlebenden Mannes und neuen Lebenspartners zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b BevV mitberücksichtigt wurde. Je nach\nBeantwortung dieser Frage wird die für eine Bevorschussung\nmassgebliche Einkommenslimite im Einzelfall überschritten\n(Fr. 78 001.–) oder aber eben noch nicht erreicht (Fr. 15 778.–).\n2. a) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung versteht man unter «Konkubinat» eine auf längere Zeit, wenn nicht\nauf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei\nnicht gleich geschlechtlichen Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter, welche sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch\netwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird. Das\nKonkubinat ist also durch eine Wohn- und Geschlechtsgemein-\n\n39\n5/5 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2003\n\n"}