3b). 4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer (nebst seinem Sohn als einzelzeichnungsberechtigter Kommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.–) auch nach Antragsstellung einzelzeichnungsberechtigter, unbeschränkt haftender Gesellschafter der nach wie vor bestehenden Kommanditgesellschaft ist und bei welcher er von 1970 bis zur Gründung der AG im Jahr 2000 als Geschäftsführer tätig war. Die Kommanditgesellschaft ist seit längerem nicht mehr produktiv tätig. Grosse Teile der Aktiven und Passiven der Gesellschaft wurden mit Sacheinlagevertrag vom 20. Dezember 2000 an die gleichentags neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen.