konkreten internen Betriebsverhältnisse müssen nicht näher überprüft werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (vgl. z.B. VGU S 02 90 und BGE 120 V 525 f. Erw. 3b).