nen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidung des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss dieser Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen (BGE 122 V 273). b)