16 des kommunalen Baugesetzes. Gemäss Abs. 2 sind Bauvorschriften und Pläne vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Personen, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. Nach Abs. 3 kann während der Auflagefrist jeder Interessierte schriftlich bei der Baubehörde Abänderungswünsche und Anträge einreichen.