{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-4_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976281052a6222054787d34f479a0501b57569b0b3ac4cc677ae0bcd7ee45def75aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976281052a6222054787d34f479a0501b57569b0b3ac4cc677ae0bcd7ee45def75aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_4", "Checksum": "2b9aa2bb979e0025ebd3d12b2b720fb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:37", "Checksum": "0def95841089261d9ba1ebab368cab85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nkonkreten internen Betriebsverhältnisse müssen nicht näher überprüft werden. Es ist jedoch nicht zulässig, Angestellte in leitenden\nFunktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb\nzeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind\n(vgl. z.B. VGU S 02 90 und BGE 120 V 525 f. Erw. 3b).\n4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer (nebst seinem Sohn als einzelzeichnungsberechtigter\nKommanditär mit einer Kommanditsumme von Fr. 100000.–) auch\nnach Antragsstellung einzelzeichnungsberechtigter, unbeschränkt\nhaftender Gesellschafter der nach wie vor bestehenden Kommanditgesellschaft ist und bei welcher er von 1970 bis zur Gründung\nder AG im Jahr 2000 als Geschäftsführer tätig war. Die Kommanditgesellschaft ist seit längerem nicht mehr produktiv tätig.\nGrosse Teile der Aktiven und Passiven der Gesellschaft wurden\nmit Sacheinlagevertrag vom 20. Dezember 2000 an die gleichentags neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen. Einziges Aktivum der Gesellschaft ist die Liegenschaft Parzelle Nr. 1015 (vgl.\nJahresrechnung 2001, Position 161). Diese ist aber weit über ihren\nWert belehnt (vgl. Jahresrechnung 2001, Position 244). Mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist die Reaktivierung\nder Kommanditgesellschaft durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Es fehlt an der betrieblichen Infrastruktur insbesondere\nan Maschinen, Material und am notwendigen Kapital. Auch wenn\nder Beschwerdeführer formell einzelzeichnungsberechtigter unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft\nist, hat er faktisch keine Möglichkeit mehr auf diese irgendwelchen Einfluss zu nehmen und als Arbeitgeber zu wirken. Darum\nkann er auch keine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben.\n5. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das in Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG geforderte Erfordernis der\nVermittlungsfähigkeit erfüllt. Seine Anspruchsberechtigung auf\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung ist zu bejahen. Demzufolge wird die angefochtene Verfügung unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.\nS 02 319 Urteil vom 21. März 2003\n\n37\n"}