{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-4_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_4_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976281052a6222054787d34f479a0501b57569b0b3ac4cc677ae0bcd7ee45def75aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976281052a6222054787d34f479a0501b57569b0b3ac4cc677ae0bcd7ee45def75aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_4", "Checksum": "2b9aa2bb979e0025ebd3d12b2b720fb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:37", "Checksum": "0def95841089261d9ba1ebab368cab85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nsam Handelnden – gehe es nun um staatliche Körperschaften oder\nPrivate. Mitwirkung kann damit als Teil der Grundlagenbeschaffung betrachtet werden (vgl. Muggli, Kommentar RPG Art. 4 Rz. 3).\nb) Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG sind abzugrenzen von den anderen Einflussmöglichkeiten auf die Planung.\nDiese bestehen einerseits in den Instrumenten der direkten Demokratie und andrerseits im Individualrechtsschutz der Betroffenen.\nDie direkte Demokratie zielt dabei auf andere Resultate ab als Information und Mitwirkung nach Art. 4 RPG (Muggli, a.a.O., Rz. 5\nund 6). Bei der direkten Demokratie geht es um den Entscheid der\nStimmbürgerschaft über eine fertige Vorlage. Die Mitwirkung im\nSinne von Art. 4 stellt eine institutionelle Einflussmöglichkeit dar.\nSie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern eine blosse\npolitische Einflussnahme bewirken. Vom Planungsprozess her gesehen strebt sie ein von der direktdemokratischen Organschaft\nund vom Rechtsschutz zu unterscheidendes Ziel an: Sie ermöglicht die notwendige Breite der Interessenabwägung und bildet\ndamit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid (Art. 3 RPV «Abwägungspflicht»). Diese als «Qualitätssicherung» verstandene Auffassung von Information und Mitwirkung verlangt die Durchführung in einem Zeitpunkt, wo die abschliessende Interessenabwägung und damit der Planentscheid\nnoch offen sind (Muggli, a.a.O., Rz. 9).\nc) Voraussetzung für die Mitwirkung ist die vorgängige\nInformation der Interessierten. Dies geschieht in Graubünden in\nForm der öffentlichen Auflage der zuhanden der Entscheidungsträger erarbeiteten Entwürfe («Mitwirkungsauflage»). Im Rahmen\neines solchen planungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens gelten\nnicht die gleich strengen Anforderungen an die Ausgewogenheit\nund Objektivität behördlicher Informationen wie im unmittelbaren\nVorfeld einer Volksabstimmung (Muggli, a.a.O., Rz. 22). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Objektivität und Ausgewogenheit behördlicher Informationen beziehen sich auf «la campagne précédent une votation» (BGE 116 Ia 468 E. 4), den Abstimmungskampf oder das Vorfeld der Urnengänge. Es handelte sich\nbei den vom Bundesgericht beurteilten Fällen um Abstimmungen,\nderen Gegenstand anlässlich der Intervention der Behörde genau\nbekannt war (Pra 85 Nr. 92) Wie das Bundesgericht im letzterwähnten Urteil festgehalten hat, ist es Aufgabe einer Kantonsregierung\nsowie des Exekutivorgans einer Gemeinde, das Gemeinwesen zu\nleiten. Dieser Pflicht kann die Regierung bzw. die Gemeindeexe-\n\n27\n2 /2 Politische Rechte PVG 2003\n\nkutive nur nachkommen, wenn sie ihre eigenen Pläne und Ziele\naktiv unterstützt und indem sie eindeutig angibt, was sie für das\nAllgemeininteresse als notwendig oder vorteilhaft betrachtet. Der\nDialog zwischen der Exekutive und der öffentlichen Meinung, der\nsich z.B. im Rahmen der parlamentarischen Debatten abspiele,\nferner auf Grund der Mitteilungen der Exekutive oder anlässlich\nöffentlicher Stellungnahmen der Behördemitglieder, sei ausserdem ein unerlässlicher Bestandteil der Demokratie. Man müsse\nfolglich der Exekutive das Recht – und sogar die Pflicht – zuerkennen, ausserhalb der Zeitspannen unmittelbar vor der Abstimmung in die politische Debatte einzugreifen, wie das Bundesgericht in Pra 85 Nr. 92 unter Hinweis auf G.-A. Decurtins, Die\nrechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Fribourg\n1992, S. 135 ff., und J. Ramseyer, Zur Problematik der behördlichen Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen,\nBasel 1992, S. 8/9 ausführte. Erst wenn der Volksentscheid nahe\nsei, sei die politische Behörde grundsätzlich verpflichtet, sich jeden Einflusses auf die Wählerschaft zu enthalten, damit diese sich\nunabhängig entscheiden könne. Diese Pflicht zur Zurückhaltung\nbeginnt im Zeitpunkt, wo die Vorlage, welche zur Abstimmung unterbreitet werden soll, von der zuständigen Behörde endgültig angenommen oder empfangen worden ist (Decurtins, a.a.O., S. 113;\nRamseyer, a.a.O., S. 22), d. h. vor allem wenn ein dem fakultativen\noder obligatorischen Referendum unterliegendes Gesetz vom Parlament angenommen worden ist oder wenn die Einreichung einer\nVolksinitiative offiziell bestätigt worden ist. Gemäss E. Grisel (Initiative et référendum populaire, Lausanne 1987, S. 92 Ziff. 3) beginnt diese Pflicht sogar erst nach der offiziellen Einladung der\nWählerschaft, mit der Zustellung der für sie bestimmten erläuternden Botschaft.\n3. a) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird klar,\ndass die zur Diskussion stehende planungsrechtliche Mitwirkungsauflage nicht Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein kann. Es ist Aufgabe der Baubehörde, die für ihre\nraumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen zu erarbeiten (vgl.\nArt. 2 RPG) und das Ergebnis des behördlichen Planungsprozesses im Mitwirkungsverfahren zu vertreten. Hervorzuheben ist,\ndass bei diesem Planungsschritt noch keine endgültigen Lösungen vorgelegt werden, sondern Entwürfe, welche aufgrund der\nerfolgten Äusserungen der Interessierten und in den weiteren Verfahrensphasen abgeändert werden können. Das Mitwirkungsverfahren gehört in diesem Sinne nicht zur Abstimmung über die Vor-\n\n28\n2 /2 Politische Rechte PVG 2003\n\n"}