beschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, hat er faktisch keine Möglichkeit mehr auf diese irgendwelchen Einfluss zu nehmen und als Arbeitgeber zu wirken. Darum kann er auch keine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben. 5. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer das in Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG geforderte Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit erfüllt. Seine Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist zu bejahen. Demzufolge wird die angefochtene Verfügung unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. S 02 319 Urteil vom 21. März 2003 37