indessen ist es nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (E. 2, 3). – Ein einzelzeichnungsberechtigter Komplementär einer zwar noch bestehenden, seit längerem aber nicht mehr produktiv tätigen Kommanditgesellschaft, deren Reaktivierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen ist, kann keine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben und hat deshalb als vermittlungsfähig zu gelten (E. 4, 5).