32 GesG und Art. 2 der erwähnten kantonalen Verordnung stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, dass grundsätzlich nur Personen, welche über ein eidgenössisches Diplom verfügen bzw. Inhaber eines anderen gleichwertigen Diploms sind, eine Bewilligung zur (fachlich) selbständigen Berufsausübung als Apotheker Stellvertreter erhalten. Indem dieser Vorbehalt auf alle als Apotheker- Stellvertreter tätigen Personen in Graubünden, unabhängig davon ob sie (wirtschaftlich) selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig sind und ohne Rücksicht auf Kantonszugehörigkeit und/oder Nationalität einheitlich zur Anwendung gebracht wird,