Dies geschieht in Graubünden in Form der öffentlichen Auflage der zuhanden der Entscheidungsträger erarbeiteten Entwürfe («Mitwirkungsauflage»). Im Rahmen eines solchen planungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens gelten nicht die gleich strengen Anforderungen an die Ausgewogenheit und Objektivität behördlicher Informationen wie im unmittelbaren Vorfeld einer Volksabstimmung (Muggli, a.a.O., Rz. 22). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Objektivität und Ausgewogenheit behördlicher Informationen beziehen sich auf «la campagne précédent une votation» (BGE 116 Ia 468 E. 4), den Abstimmungskampf oder das Vorfeld der Urnengänge.