{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf189050579bb2b099818b862a120b1994e66406ce37894d9f2f4234b5256fe7491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf189050579bb2b099818b862a120b1994e66406ce37894d9f2f4234b5256fe7491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_4", "Checksum": "e3db18c1462d5c90e223b6bb96c44115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:54", "Checksum": "63bc45ced694ff0e16c10d168ceb4fe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ndas angestrebte Ziel zu erreichen, zumal die (wirtschaftlich und\nfachlich) selbständige Führung einer Apotheke auch von Bundesrechts wegen dem Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Diploms vorbehalten ist. Dass eine Assistentenbescheinigung mitnichten ein solches Diplom darstellt, weil es dem Inhaber\nlediglich attestiert, auf dem Weg zum eidgenössischen Diplomabschluss als Apotheker einen Zwischenabschluss erfolgreich absolviert zu haben, ist offenkundig. Nicht entscheidend ist, dass der\nvorgesehene Stellvertreter bereits über eine reiche Praxiserfahrung als Apothekerassistent verfügt. Diese vermag den verlangten\nDiplomabschluss nicht aufzuwiegen.\n4. a) Auch der Einwand, dass der vorgesehene Stellvertreter in anderen Kantonen eine entsprechende Bewilligung erhalten\nhabe, ist nicht entscheidend. Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken durchaus unterschiedliche Regelungen erlassen (BGE 125 I\n278 Erw. 3d; 122 I 44 Erw. 3b/cc). Eine gesetzliche Vorschrift –\nnamentlich diejenige, welche die Erteilung einer Bewilligung als\nApotheker-Stellvertreter an den erfolgreichen eidgenössischen\nDiplomabschluss und damit an dieselbe Voraussetzung wie für\ndie (fachlich und wirtschaftlich) selbständige Berufsausübung\nknüpft – kann nicht allein schon deshalb verfassungswidrig sein,\nweil andere Kantone eine andere Lösung für dieselbe Frage getroffen haben.\nb) Ebenso wenig kann der Rekurrent etwas zu Gunsten seiner Begehren aus dem Umstand ableiten, dass seinem Mitarbeiter noch 1992 eine kantonale Stellvertreter-Bewilligung erteilt\nworden ist, nachdem zwischenzeitlich sowohl das übergeordnete\nRecht (Bilaterale Verträge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit\ndes Medizinalpersonals) als auch die damals geltende kantonale\nRegelung (letztere per 1. Dezember 1998) geändert worden sind.\nAuch soweit er in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über\nden Binnenmarkt (BGBM) anruft, kann ihm nicht geholfen werden.\nAbgesehen davon, dass im konkreten Fall nicht die Anerkennung\neines eidgenössischen (Apotheker-)Diploms zur Diskussion steht,\nhat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des\nMedizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ndem BGBM vorgeht und dass daher dem vorgesehenen Stellvertreter, weil er nicht über ein eidgenössisches Apothekerdiplom\nverfügt, die anbegehrte Stellvertreterbewilligung, welche die\nfachlich selbständige Berufsausübung ermöglichen würde, ver-\n\n33\n3/3 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2003\n\nweigert werden müsse. Selbst wenn das BGBM aber anwendbar\nwäre, könnte der Rekurrent daraus keinen Anspruch auf Erteilung\nder anbegehrten Bewilligung ableiten. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1\nBGBM haben die Kantone nämlich die Möglichkeit, den freien Zugang zum Markt einzuschränken. Dabei haben die entsprechenden Bestimmungen gleichermassen auch für ortsansässige Anbieter zu gelten und sie müssen zur Wahrung überwiegender\nöffentlicher Interessen unerlässlich sowie verhältnismässig sein.\nVorliegend ist offenkundig, dass Art. 2 der kantonalen Verordnung\nauch für ortsansässige Personen gilt. Ihr liegen überwiegende öffentliche Interessen (Schutz der Gesundheit und des Lebens von\nMenschen; Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für eine bewilligungspflichtige Berufstätigkeit) zugrunde.\nDie Einschränkung ist – wie oben ausgeführt – letztlich auch ohne\nweiteres als verhältnismässig zu betrachten.\nc) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz dem vom Rekurrenten vorgeschlagenen Stellvertreter die\nBewilligung als Apothekerstellvertreter zu Recht verweigert hat.\nDer Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.\nU 02 97 Urteil vom 14. Januar 2003\n\n34\nSozialversicherung 4\nAssicurazioni sociali\n\n4 Arbeitslosenversicherung. Anspruchsberechtigung. Angestellte in leitenden Funktionen.\n– Personen, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil sie nicht als vermittlungsfähig\ngelten; indessen ist es nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen, weil\nsie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im\nHandelsregister eingetragen sind (E. 2, 3).\n– Ein einzelzeichnungsberechtigter Komplementär einer\nzwar noch bestehenden, seit längerem aber nicht mehr\nproduktiv tätigen Kommanditgesellschaft, deren Reaktivierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit\nausgeschlossen ist, kann keine arbeitgeberähnliche\nStellung inne haben und hat deshalb als vermittlungsfähig zu gelten (E. 4, 5).\n\n"}