{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-4_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_4_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf189050579bb2b099818b862a120b1994e66406ce37894d9f2f4234b5256fe7491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf189050579bb2b099818b862a120b1994e66406ce37894d9f2f4234b5256fe7491ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_4", "Checksum": "e3db18c1462d5c90e223b6bb96c44115"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:54", "Checksum": "63bc45ced694ff0e16c10d168ceb4fe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 4\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nMassnahmen müssen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit wahren (Art. 94 Abs. 1 BV), es sei denn, sie seien in der Bundesverfassung vorgesehen (sog. Verfassungsvorbehalt für abweichende\nMassnahmen; Art. 94 Abs. 4 BV; vgl. hiezu Giovanni Biaggini, § 49\nWirtschaftsfreiheit, N 17, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/\nJörg Paul Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001,\nS. 786). Unzulässig bleiben – wie auch schon unter der alten\nBundesverfassung – wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen.\nb) Dass das kantonale Departement für die Erteilung gesundheitspolizeilicher Bewilligungen (so u.a. die anbegehrte Stellvertreterbewilligung) zuständig ist, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 lit.\nb GesG. Einer Bewilligung für die Berufsausübung im Kanton\nGraubünden bedürfen Medizinalpersonen. Als solche gelten\nÄrzte, Zahnärzte und Apotheker (Art. 29 Abs. 1 und 2 GesG). Das\nDepartement kann Medizinalpersonen die Bewilligung erteilen,\ninsbesondere zu Ausbildungszwecken einen Assistenten zu beschäftigen und bei Krankheit oder vorübergehender Abwesenheit\neinen Stellvertreter einzustellen. Die Bewilligungen können befristet werden (Art. 32 Abs. 1 GesG). Das Nähere, insbesondere die\nfachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Stellvertreter\noder Assistent, wird von der Regierung durch Verordnung geregelt (Art. 32 Abs. 2 GesG). Dem letztgenannten Auftrag ist die Regierung mit der am 27. Oktober 1998 revidierten Verordnung über\nStellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen nachgekommen. Nach Art. 2 dieser Verordnung werden als Stellvertreter\noder als Assistenten zugelassen:\na) Inhaber des eidgenössischen Diploms\nb) Inhaber eines gleichwertigen anderen Diploms.\nArt. 29 GesG in Verbindung mit Art. 32 GesG und Art. 2 der\nerwähnten kantonalen Verordnung stellen eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür dar, dass grundsätzlich nur Personen,\nwelche über ein eidgenössisches Diplom verfügen bzw. Inhaber\neines anderen gleichwertigen Diploms sind, eine Bewilligung zur\n(fachlich) selbständigen Berufsausübung als Apotheker Stellvertreter erhalten. Indem dieser Vorbehalt auf alle als Apotheker-\nStellvertreter tätigen Personen in Graubünden, unabhängig davon ob sie (wirtschaftlich) selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig sind und ohne Rücksicht auf Kantonszugehörigkeit\nund/oder Nationalität einheitlich zur Anwendung gebracht wird,\n\n31\n3/3 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2003\n\nkönnen diese Bestimmungen weder als diskriminierend noch als\nrechtsungleich noch als verfassungswidrig betrachtet werden. Die\nRegelung steht, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, im Einklang mit Art. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit\ndes Medizinalpersonals in der Schweiz, wonach lediglich Inhaber\neines eidgenössischen Diploms zur (fachlich und wirtschaftlich)\nselbständigen Tätigkeit als Apotheker zugelassen sind.\nc) Das öffentliche Interesse, auch die Tätigkeit eines Apo-\ntheker-Stellvertreters an den Diplomabschluss als Apotheker zu\nknüpfen, entspricht zweifellos dem gesundheitspolitischen Interesse, die Bevölkerung vor unzureichend qualifizierten Medizinalpersonen zu schützen, ansonsten – wie vorliegend – eine so genannte Verwalterapotheke von einer nicht über das erforderliche\nDiplom verfügenden Person geführt werden könnte, was der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 2 der Verordnung gerade verhindern wollte.\nd) Die getroffene Regelung erweist sich auch als verhältnismässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können die Kantone die Ausübung gewisser Tätigkeiten vom Besitze\neines Fähigkeitsausweises abhängig machen, dies jedoch nur,\nwenn die fragliche Tätigkeit Gefahren für das Publikum mit sich\nbringt, die nur durch beruflich besonders befähigte Personen in\nerheblichem Masse vermindert werden können (BGE 112 Ia 322\nErw. 4b). Diese Überlegungen gelten auch für den Bereich des Gesundheitswesens. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig\nsind. Dieses darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, aus standespolitischen Überlegungen den Zugang zu den Berufen des Gesundheitswesens stärker einzuschränken, als dies zur Wahrung\nder berechtigten gesundheitspolizeilichen Interessen gerechtfertigt ist. Ohne weiteres zulässig ist es, die Ausübung von Berufen\nder Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die\nErteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten\nzu knüpfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt jedoch,\ndass nicht Anforderungen gestellt werden dürfen, die sachlich\nzum Schutz von Polizeigütern nicht gerechtfertigt sind.\nVorliegend darf der Inhaber einer Assistentenbescheinigung als Assistent (damit aber unter fachlicher Aufsicht) in einer\nApotheke tätig sein. Verwehrt ist ihm hingegen – aus gesundheitspolizeilichen Gründen – die Tätigkeit eines fachlich selbständigen Apotheker-Stellvertreters. Diese vom kantonalen Recht vorgegebene Einschränkung ist zweifellos geeignet und erforderlich,\n\n32\n3/3 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2003\n\n"}