Nicht entscheidend ist, dass der vorgesehene Stellvertreter bereits über eine reiche Praxiserfahrung als Apothekerassistent verfügt. Diese vermag den verlangten Diplomabschluss nicht aufzuwiegen. 4. a) Auch der Einwand, dass der vorgesehene Stellvertreter in anderen Kantonen eine entsprechende Bewilligung erhalten habe, ist nicht entscheidend. Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken durchaus unterschiedliche Regelungen erlassen (BGE 125 I 278 Erw. 3d; 122 I 44 Erw.