c) Das öffentliche Interesse, auch die Tätigkeit eines Apo- theker-Stellvertreters an den Diplomabschluss als Apotheker zu knüpfen, entspricht zweifellos dem gesundheitspolitischen Interesse, die Bevölkerung vor unzureichend qualifizierten Medizinalpersonen zu schützen, ansonsten – wie vorliegend – eine so genannte Verwalterapotheke von einer nicht über das erforderliche Diplom verfügenden Person geführt werden könnte, was der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 2 der Verordnung gerade verhindern wollte. d) Die getroffene Regelung erweist sich auch als verhältnismässig.