das angestrebte Ziel zu erreichen, zumal die (wirtschaftlich und fachlich) selbständige Führung einer Apotheke auch von Bundesrechts wegen dem Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Diploms vorbehalten ist. Dass eine Assistentenbescheinigung mitnichten ein solches Diplom darstellt, weil es dem Inhaber lediglich attestiert, auf dem Weg zum eidgenössischen Diplomabschluss als Apotheker einen Zwischenabschluss erfolgreich absolviert zu haben, ist offenkundig. Nicht entscheidend ist, dass der vorgesehene Stellvertreter bereits über eine reiche Praxiserfahrung als Apothekerassistent verfügt.