{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-3_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_3_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff21f2f567ead35cebc28b62bbbea65b4eea8c5583b987f3e281e6a2b2fad85641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff21f2f567ead35cebc28b62bbbea65b4eea8c5583b987f3e281e6a2b2fad85641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_3", "Checksum": "519118c943e46936ce17effd8352baee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:29", "Checksum": "a0a3492ad715993593618591c0c3a141", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 3\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nkönnen diese Bestimmungen weder als diskriminierend noch als\nrechtsungleich noch als verfassungswidrig betrachtet werden. Die\nRegelung steht, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, im Einklang mit Art. 2a des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit\ndes Medizinalpersonals in der Schweiz, wonach lediglich Inhaber\neines eidgenössischen Diploms zur (fachlich und wirtschaftlich)\nselbständigen Tätigkeit als Apotheker zugelassen sind.\nc) Das öffentliche Interesse, auch die Tätigkeit eines Apo-\ntheker-Stellvertreters an den Diplomabschluss als Apotheker zu\nknüpfen, entspricht zweifellos dem gesundheitspolitischen Interesse, die Bevölkerung vor unzureichend qualifizierten Medizinalpersonen zu schützen, ansonsten – wie vorliegend – eine so genannte Verwalterapotheke von einer nicht über das erforderliche\nDiplom verfügenden Person geführt werden könnte, was der kantonale Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 2 der Verordnung gerade verhindern wollte.\nd) Die getroffene Regelung erweist sich auch als verhältnismässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können die Kantone die Ausübung gewisser Tätigkeiten vom Besitze\neines Fähigkeitsausweises abhängig machen, dies jedoch nur,\nwenn die fragliche Tätigkeit Gefahren für das Publikum mit sich\nbringt, die nur durch beruflich besonders befähigte Personen in\nerheblichem Masse vermindert werden können (BGE 112 Ia 322\nErw. 4b). Diese Überlegungen gelten auch für den Bereich des Gesundheitswesens. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig\nsind. Dieses darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, aus standespolitischen Überlegungen den Zugang zu den Berufen des Gesundheitswesens stärker einzuschränken, als dies zur Wahrung\nder berechtigten gesundheitspolizeilichen Interessen gerechtfertigt ist. Ohne weiteres zulässig ist es, die Ausübung von Berufen\nder Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die\nErteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten\nzu knüpfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt jedoch,\ndass nicht Anforderungen gestellt werden dürfen, die sachlich\nzum Schutz von Polizeigütern nicht gerechtfertigt sind.\nVorliegend darf der Inhaber einer Assistentenbescheinigung als Assistent (damit aber unter fachlicher Aufsicht) in einer\nApotheke tätig sein. Verwehrt ist ihm hingegen – aus gesundheitspolizeilichen Gründen – die Tätigkeit eines fachlich selbständigen Apotheker-Stellvertreters. Diese vom kantonalen Recht vorgegebene Einschränkung ist zweifellos geeignet und erforderlich,\n\n32\n3/3 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2003\n\ndas angestrebte Ziel zu erreichen, zumal die (wirtschaftlich und\nfachlich) selbständige Führung einer Apotheke auch von Bundesrechts wegen dem Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen Diploms vorbehalten ist. Dass eine Assistentenbescheinigung mitnichten ein solches Diplom darstellt, weil es dem Inhaber\nlediglich attestiert, auf dem Weg zum eidgenössischen Diplomabschluss als Apotheker einen Zwischenabschluss erfolgreich absolviert zu haben, ist offenkundig. Nicht entscheidend ist, dass der\nvorgesehene Stellvertreter bereits über eine reiche Praxiserfahrung als Apothekerassistent verfügt. Diese vermag den verlangten\nDiplomabschluss nicht aufzuwiegen.\n4. a) Auch der Einwand, dass der vorgesehene Stellvertreter in anderen Kantonen eine entsprechende Bewilligung erhalten\nhabe, ist nicht entscheidend. Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken durchaus unterschiedliche Regelungen erlassen (BGE 125 I\n278 Erw. 3d; 122 I 44 Erw. 3b/cc). Eine gesetzliche Vorschrift –\nnamentlich diejenige, welche die Erteilung einer Bewilligung als\nApotheker-Stellvertreter an den erfolgreichen eidgenössischen\nDiplomabschluss und damit an dieselbe Voraussetzung wie für\ndie (fachlich und wirtschaftlich) selbständige Berufsausübung\nknüpft – kann nicht allein schon deshalb verfassungswidrig sein,\nweil andere Kantone eine andere Lösung für dieselbe Frage getroffen haben.\nb) Ebenso wenig kann der Rekurrent etwas zu Gunsten seiner Begehren aus dem Umstand ableiten, dass seinem Mitarbeiter noch 1992 eine kantonale Stellvertreter-Bewilligung erteilt\nworden ist, nachdem zwischenzeitlich sowohl das übergeordnete\nRecht (Bilaterale Verträge, Bundesgesetz über die Freizügigkeit\ndes Medizinalpersonals) als auch die damals geltende kantonale\nRegelung (letztere per 1. Dezember 1998) geändert worden sind.\nAuch soweit er in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über\nden Binnenmarkt (BGBM) anruft, kann ihm nicht geholfen werden.\nAbgesehen davon, dass im konkreten Fall nicht die Anerkennung\neines eidgenössischen (Apotheker-)Diploms zur Diskussion steht,\nhat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des\nMedizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ndem BGBM vorgeht und dass daher dem vorgesehenen Stellvertreter, weil er nicht über ein eidgenössisches Apothekerdiplom\nverfügt, die anbegehrte Stellvertreterbewilligung, welche die\nfachlich selbständige Berufsausübung ermöglichen würde, ver-\n\n33\n3/3 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2003\n\n"}