Nr. 8 Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 16. Dezember in dem Sinne gutgeheissen, dass eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bzw. der Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit weitere Untersuchungen benötige. Deswegen wurde die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (K 94 /02). Nr. 26 Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 28. August 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P. 45/2003).