O., S. 114), darf die Gemeinde im Sinne einer Kanzleigebühr Ersatz dieser sowie anderer im Zusammenhang mit der Vervielfältigung entstehender Kosten und Auslagen verlangen. f) In Präzisierung der mit PVG 1994 Nr. 79 begründeten Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass sofern und soweit die Verwendung von Kopien nicht über den in Art. 19 URG festgesetzten Rahmen (Verwendung zum Eigengebrauch) hinausgeht, das Herstellen von Kopien im Einspracheverfahren von einer Gemeinde auch nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden darf.