O., S. 44). Einsprecher, welche derart veröffentlichte Baugesuchspläne in der umschriebenen Weise zum Eigengebrauch verwenden, haben deshalb das Recht, die betreffenden Pläne für diesen Zweck zu vervielfältigen, sei es durch Abzeichnen, Fotografieren oder Kopieren. Sie können die Vervielfältigung dabei selber oder durch ihre beauftragten Stellvertreter (z.B. Rechtsanwälte) vornehmen oder durch Dritte – vorliegend die Gemeinde als Person, welche ein Kopiergerät zur Vervielfäl- 180 14 / 38 Verfahren PVG 2003