19 URG dar. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat. Werden Baugesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, sind die zur Einsichtnahme aufgelegten Baugesuchspläne zweifellos einem Personenkreis zugänglich, der vom Urheber nicht mehr kontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann (vgl. dazu Gasser, a.a.O., S. 44).