Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen und Institutionen, welche Geräte zur Vervielfältigung betreiben (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 19; Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Bern, 1997, S. 105). Die Vervielfältigung ist auch zulässig, wenn das zu kopierende Werkexemplar von Dritten zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handelt (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 20; vgl. auch Gasser, a.a.O., S. 109). Die Herstellung der für den Eigengebrauch erforderlichen Werkstücke durch Dritte schliesst deren Weitergabe an den zum Eigengebrauch berechtigten Besteller ein (Gasser, a.a.O., S. 112).