Der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV stellt sodann sicher, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörden kennen. Dabei besteht das Akteneinsichtsrecht in alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage zu ihrem Entscheid zu dienen. Dies ist insbesondere für jene Akten zu bejahen, welche für das in Frage stehende Verfahren angelegt worden sind (Müller, a.a.O., S. 529 f.).