Ist eine Person vom Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassung wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Das rechtliche Gehör in diesem weiten Sinne konkretisiert sich in einer Reihe von Verfahrensrechten wie im Anspruch auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung, im Recht auf Akteneinsicht oder im Anspruch auf Begründung eines Entscheides (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 f.). Unbestrittene Lehre und Rechtsprechung qualifizieren das rechtliche Gehör als einen selbständigen Anspruch formeller Natur (BGE 122 II 469, 120 Ib 383).