dann gegeben, wenn es sich um ein aktuelles Interesse handelt. Es wird somit vorausgesetzt, dass der mit der angefochtenen Verfügung bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann (vgl. z.B. BGE 118 Ia 53), d.h. dass der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch bestehen muss (BGE 116 Ia 363). Ausnahmsweise verzichtet die Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses und entscheidet trotz dessen Wegfall in der Sache, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre.