Erwägungen: 2. a) Die Rekurrenten 2 machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, weil ihnen im Einspracheverfahren nicht erlaubt worden sei, Fotokopien von Plänen zu erstellen. Die Baubehörde habe im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid ausdrücklich festgehalten, dass sie an dieser Praxis festhalten werde, weshalb ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage bestehe. b) Fraglich ist, ob die Rekurrentin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der sich stellenden Frage hat.