– Sofern und soweit die Verwendung der Kopien zur Wahrung prozessualer Rechte und damit dem Eigengebrauch (Art. 19 URG) dient, kann das Herstellen von Kopien im Einspracheverfahren von einer Gemeinde nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden (E. 2e, f). (Präzisierung der Praxis).