{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-38_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e61bf81d099ceee12543d04d26abcfd932e90c7e44165ee1fae667da3c7761b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e61bf81d099ceee12543d04d26abcfd932e90c7e44165ee1fae667da3c7761b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_38", "Checksum": "8e489735badd341034f221abfb78c3cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:03", "Checksum": "64024c7c1b01a0df48dfb23e8a601b64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 38\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n d) Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich\nim Anspruch der Betroffenen, sich zu allen wesentlichen Punkten\nin einem Verfahren vorgängig äussern zu können und von den\nBehörden die notwendigen Informationen zu erhalten. So muss\ndie Behörde die Betroffenen über neue Akten orientieren, wenn\nsie diese als Entscheidgrundlage beizieht, ebenso ist diesen die\nMöglichkeit zu geben, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 122 I 55 mit weiteren Hinweisen; Müller, a.a.O.,\nS. 520 ff.). Der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV stellt sodann sicher, dass die\nvon einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörden kennen. Dabei besteht das Akteneinsichtsrecht in alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen,\nwelche geeignet sind, der Behörde als Grundlage zu ihrem Entscheid zu dienen. Dies ist insbesondere für jene Akten zu bejahen,\nwelche für das in Frage stehende Verfahren angelegt worden sind\n(Müller, a.a.O., S. 529 f.). Der verfassungsrechtliche Anspruch\ngarantiert dabei das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden\nBehörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien auf dem\nGerät der Verwaltung herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde erfordert (BGE 122 I 112).\nEin solcher unverhältnismässiger Aufwand ist etwa zu erwarten,\nwenn Kopien mehrerer grossformatiger Plansätze verlangt werden, welche erst noch zusammengefügt werden müssen. Aber\nselbst in so einem Fall ist es der Verwaltung zuzumuten, das\nKopiergerät für entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen.\nDies umso mehr, als es heute bei den meisten Gemeinden möglich ist, Kopien selbst im Format A3 zu erstellen. Damit lassen sich\naber die meisten Kopierbedürfnisse von Einsprechern hinreichend abdecken. In aller Regel besteht aber kein Rechtsanspruch\ndarauf, dass die Verwaltung grossformatige Pläne bei Drittfirmen\nerstellen lässt.\ne) Wie die Rekurrenten 2 zu Recht geltend machen, lässt\nsich auch aus Art. 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) nichts zugunsten des gemeindlichen Vorbringens ableiten. Der noch in\nPVG 1994 Nr. 79 in fine publizierte urheberrechtliche Vorbehalt ist\ndaher im nachstehenden Sinne auch zu präzisieren. Nach Art. 19\nURG dürfen Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als\nEigengebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind\nsowie das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen\n\n179\n14 / 38 Verfahren PVG 2003\n\nEinrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.\nEigengebrauch im persönlichen Bereich ist u.a. Vervielfältigung\n(Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, Bern, 2000,\nArt. 19 Rz 8). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die vorgängige\nVeröffentlichung des Werks sowie dass die Berechtigten rechtmässigen tatsächlichen Zugang zum Werkexemplar hatten (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 7a, 7b). Wer zum Eigengebrauch\nberechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werksexemplare auch\ndurch Dritte herstellen lassen. Dritte im Sinne dieser Vorschrift\nsind die Personen und Institutionen, welche Geräte zur Vervielfältigung betreiben (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 19; Gasser, Der\nEigengebrauch im Urheberrecht, Bern, 1997, S. 105). Die Vervielfältigung ist auch zulässig, wenn das zu kopierende Werkexemplar\nvon Dritten zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es\nsich um öffentliche oder private Einrichtungen handelt (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 20; vgl. auch Gasser, a.a.O., S. 109). Die\nHerstellung der für den Eigengebrauch erforderlichen Werkstücke\ndurch Dritte schliesst deren Weitergabe an den zum Eigengebrauch berechtigten Besteller ein (Gasser, a.a.O., S. 112). Art. 19\nAbs. 1 lit. a URG gestattet den Privatgebrauch für alle Zwecke, sofern damit nicht Einnahmen angestrebt werden. In diesem Rahmen sind grundsätzlich alle Werkverwendungen gestattet. Die\nBenutzung von allenfalls urheberrechtlich geschützten Baugesuchsplänen zum Zwecke der Dokumentation bezüglich einer allfällig einzureichenden Einsprache gegen ein ausgeschriebenes\nBauprojekt stellt folglich zweifellos Eigengebrauch resp. Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 URG dar. Ein Werk ist veröffentlicht,\nwenn der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten\nKreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht\noder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat. Werden Baugesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, sind\ndie zur Einsichtnahme aufgelegten Baugesuchspläne zweifellos\neinem Personenkreis zugänglich, der vom Urheber nicht mehr\nkontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann\n(vgl. dazu Gasser, a.a.O., S. 44). Einsprecher, welche derart veröffentlichte Baugesuchspläne in der umschriebenen Weise zum\nEigengebrauch verwenden, haben deshalb das Recht, die betreffenden Pläne für diesen Zweck zu vervielfältigen, sei es durch Abzeichnen, Fotografieren oder Kopieren. Sie können die Vervielfältigung dabei selber oder durch ihre beauftragten Stellvertreter\n(z.B. Rechtsanwälte) vornehmen oder durch Dritte – vorliegend\ndie Gemeinde als Person, welche ein Kopiergerät zur Vervielfäl-\n\n180\n14 / 38 Verfahren PVG 2003\n\n"}