{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-38_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e61bf81d099ceee12543d04d26abcfd932e90c7e44165ee1fae667da3c7761b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e61bf81d099ceee12543d04d26abcfd932e90c7e44165ee1fae667da3c7761b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_38", "Checksum": "8e489735badd341034f221abfb78c3cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:03", "Checksum": "64024c7c1b01a0df48dfb23e8a601b64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 38\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 14 / 38 Verfahren PVG 2003\n\n38 Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht.\n– Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. den verfahrensrechtlichen\nAnspruch, dass die Verfahrensbeteiligten am Sitz der\nbetreffenden Behörde Fotokopien der Akten auf einem\nGerät der Verwaltung herstellen dürfen, sofern dies für die\nBehörden keinen unverhältnismässig grossen Auf- wand\nmit sich bringt (E. 2a-d).\n– Sofern und soweit die Verwendung der Kopien zur Wahrung prozessualer Rechte und damit dem Eigengebrauch (Art. 19 URG) dient, kann das Herstellen von Kopien im Einspracheverfahren von einer Gemeinde nicht\naus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden (E.\n2e, f). (Präzisierung der Praxis).\n\nDiritto di audizione. Diritto di prendere visione degli atti.\n– L’art. 29 cpv. 2 CF include tra gli altri anche il diritto costituzionale per gli interessati al procedimento di richie- dere\n– presso la sede dell’autorità – l’edizione di fotoco- pie degli\natti fatte tramite la fotocopiatrice dell’ammi- nistrazione,\nper quanto per l’autorità non ne risulti un dispendio\namministrativo sproporzionato (cons. 2a-d).\n– Per quanto l’impiego delle fotocopie serva alla salvaguardia di diritti processuali e pertanto per uso proprio (art.\n19 LDA), l’allestimento di fotocopie nella procedura di\nopposizione non può dal comune essere rifiutato per motivi\ninerenti alla protezione dei diritti d’autore (cons. 2e, f).\n(Precisazione della prassi).\n\nErwägungen:\n2. a) Die Rekurrenten 2 machen in verfahrensrechtlicher\nHinsicht die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, weil ihnen im Einspracheverfahren nicht erlaubt worden sei,\nFotokopien von Plänen zu erstellen. Die Baubehörde habe im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid ausdrücklich festgehalten, dass sie an dieser Praxis festhalten werde, weshalb ein\nhinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der\nFrage bestehe.\nb) Fraglich ist, ob die Rekurrentin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der sich stellenden Frage hat.\nIm Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses\nsteht das Erfordernis der Aktualität des Interesses. Nach herrschender Rechtsauffassung ist ein schutzwürdiges Interesse nur\n\n177\n14 / 38 Verfahren PVG 2003\n\ndann gegeben, wenn es sich um ein aktuelles Interesse handelt. Es\nwird somit vorausgesetzt, dass der mit der angefochtenen Verfügung bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde\nbeseitigt werden kann (vgl. z.B. BGE 118 Ia 53), d.h. dass der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch\nbestehen muss (BGE 116 Ia 363). Ausnahmsweise verzichtet die\nPraxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses\nund entscheidet trotz dessen Wegfall in der Sache, wenn sich eine\ngerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine\nrechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Allerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die\naufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn\nan deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung\nein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen\ngenügt ausnahmsweise sogar ein virtuelles Anfechtungsinteresse\n(vgl. BGE 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). Nachdem die Gemeinde\nfestgehalten hat, dass sie an ihrer Praxis festzuhalten gedenke,\nsich mithin die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen\nwieder stellen wird und weil an deren Beantwortung wegen der\ngrundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, rechtfertigt es sich, die sich stellende Frage, ob ein\nEinsprecher im Einspracheverfahren einen Anspruch darauf hat,\nFotokopien von Akten und Plänen herzustellen oder herstellen zu\nlassen, zu entscheiden.\nc) Nach Art. 8 Abs. 1 VVG hat, wer von einem Entscheid betroffen ist, das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (Art. 8 Abs. 1\nVVG). Im Verfahren vor kantonalen Behörden beurteilt sich das\nrechtliche Gehör primär nach den anwendbaren kantonalen Gesetzen. Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs sind aber in\nArt. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 122 I 112 mit weiteren Hinweisen). Ist eine Person vom Ausgang eines Verfahrens betroffen,\nso stehen ihr von Verfassung wegen verschiedene Informations-,\nEinsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Das rechtliche\nGehör in diesem weiten Sinne konkretisiert sich in einer Reihe von\nVerfahrensrechten wie im Anspruch auf vorgängige Stellungnahme und Anhörung, im Recht auf Akteneinsicht oder im Anspruch auf Begründung eines Entscheides (Jörg Paul Müller,\nGrundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 f.). Unbestrittene\nLehre und Rechtsprechung qualifizieren das rechtliche Gehör als\neinen selbständigen Anspruch formeller Natur (BGE 122 II 469, 120\nIb 383).\n\n178\n14 / 38 Verfahren PVG 2003\n\n"}