19 URG festgesetzten Rahmen (Verwendung zum Eigengebrauch) hinausgeht, das Herstellen von Kopien im Einspracheverfahren von einer Gemeinde auch nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden darf. Dies auch deshalb, weil das Herstellen von Kopien zur Wahrung prozessualer Rechte in aller Regel nicht über den Eigengebrauch hinausgeht. Anders zu entscheiden wäre lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte und Anzeichen bestehen würden, dass der Einsprecher oder ein Dritter die Kopien benutzen würde, um sie für ein eigenes Projekt verwenden zu können. Derartiges wird aber im konkreten Fall weder geltend gemacht, noch ist es ersichtlich.