tigung betreibt – herstellen lassen. Alle diese Vorgänge sind durch die gesetzliche Lizenz von Art. 19 URG gedeckt (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 17). Auch aus urheberrechtlicher Sicht könnte weder den Einsprechern noch der Gemeinde deswegen eine unerlaubte Werkverwendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a URG vorgeworfen werden; der Gemeinde auch dann nicht, wenn sie bzw. ihr Verwaltungspersonal das Kopiergerät selbst bedient oder das zu vervielfältigende Werkexemplar zur Verfügung stellt (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 18). Da der Dritte aufgrund von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG eine Kopiervergütung schuldet (vgl. dazu Gasser, a.a.O., S. 114