Die Herstellung der für den Eigengebrauch erforderlichen Werkstücke durch Dritte schliesst deren Weitergabe an den zum Eigengebrauch berechtigten Besteller ein (Gasser, a.a.O., S. 112). Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gestattet den Privatgebrauch für alle Zwecke, sofern damit nicht Einnahmen angestrebt werden. In diesem Rahmen sind grundsätzlich alle Werkverwendungen gestattet. Die Benutzung von allenfalls urheberrechtlich geschützten Baugesuchsplänen zum Zwecke der Dokumentation bezüglich einer allfällig einzureichenden Einsprache gegen ein ausgeschriebenes Bauprojekt stellt folglich zweifellos Eigengebrauch resp. Privatgebrauch im Sinne von Art. 19 URG dar.