19 URG dürfen Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind sowie das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen 179 14 / 38 Verfahren PVG 2003