In aller Regel besteht aber kein Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltung grossformatige Pläne bei Drittfirmen erstellen lässt. e) Wie die Rekurrenten 2 zu Recht geltend machen, lässt sich auch aus Art. 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) nichts zugunsten des gemeindlichen Vorbringens ableiten. Der noch in PVG 1994 Nr. 79 in fine publizierte urheberrechtliche Vorbehalt ist daher im nachstehenden Sinne auch zu präzisieren. Nach Art. 19 URG dürfen Werke zum Eigengebrauch verwendet werden.