Dies ist insbesondere für jene Akten zu bejahen, welche für das in Frage stehende Verfahren angelegt worden sind (Müller, a.a.O., S. 529 f.). Der verfassungsrechtliche Anspruch garantiert dabei das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien auf dem Gerät der Verwaltung herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Behörde erfordert (BGE 122 I 112). Ein solcher unverhältnismässiger Aufwand ist etwa zu erwarten, wenn Kopien mehrerer grossformatiger Plansätze verlangt werden, welche erst noch zusammengefügt werden müssen.