178 14 / 38 Verfahren PVG 2003 d) Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch der Betroffenen, sich zu allen wesentlichen Punkten in einem Verfahren vorgängig äussern zu können und von den Behörden die notwendigen Informationen zu erhalten. So muss die Behörde die Betroffenen über neue Akten orientieren, wenn sie diese als Entscheidgrundlage beizieht, ebenso ist diesen die Möglichkeit zu geben, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. BGE 122 I 55 mit weiteren Hinweisen; Müller, a.a.O., S. 520 ff.). Der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs von Art.