Nach Art. 8 Abs. 1 VVG hat, wer von einem Entscheid betroffen ist, das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (Art. 8 Abs. 1 VVG). Im Verfahren vor kantonalen Behörden beurteilt sich das rechtliche Gehör primär nach den anwendbaren kantonalen Gesetzen. Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs sind aber in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 122 I 112 mit weiteren Hinweisen). Ist eine Person vom Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassung wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu.