118 Ia 493; 111 Ib 59). Nachdem die Gemeinde festgehalten hat, dass sie an ihrer Praxis festzuhalten gedenke, sich mithin die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen wird und weil an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, rechtfertigt es sich, die sich stellende Frage, ob ein Einsprecher im Einspracheverfahren einen Anspruch darauf hat, Fotokopien von Akten und Plänen herzustellen oder herstellen zu lassen, zu entscheiden. c) Nach Art. 8 Abs. 1 VVG hat, wer von einem Entscheid betroffen ist, das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (Art. 8 Abs. 1 VVG).