wegen der Art der Mängel – wie schon erwähnt – auch die Ansetzung einer Nachfrist nicht zulässig gewesen. Sogar wenn man in der Zusage eines zweiten Schriftenwechsels eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 28 VGG erblicken wollte, wäre das Gericht frei, in Abweichung der Anordnung des Instruktionsrichters den Rekurs als unzulässig zu erklären, da allein das Gesamtgericht darüber endgültig entscheidet, ob ein Rekurs den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob allenfalls heilbare Mängel vorliegen. Den prozessleitenden Anordnungen des Instruktionsrichters kann demnach grundsätzlich keine Bedeutung für den Entscheid des Gerichtes über die formellen Rekurserfordernisse zukommen. An-