Da die Eingabe am 20. Juni 2002 beim Gericht eintraf, hätte die Ungültigkeit des Rekurses der Rekurrentin in jedem Fall erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt gemacht werden können. Die Anordnungen des Instruktionsrichters waren demnach für die Mangelhaftigkeit der Eingabe der Rekurrentin nicht kausal, weshalb die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ausserdem wäre 170 14 / 36 Verfahren PVG 2003