Die Beschwerdefrist begann deshalb am 31.Mai 2002 zu laufen und endete am 19. Juni 2002. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist fällt immer auf den achten Tag nach Beginn der Abholungsfrist und zwar unbekümmert darum, ob der siebte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer gesetzlicher Feieroder Ruhetag ist und ohne Berücksichtigung einer von der Post irrtümlich oder aus Kundenfreundlichkeit über die sieben Tage hinaus verlängerten Abholfrist (BGE 127 I 31). Da die Eingabe am 20. Juni 2002 beim Gericht eintraf, hätte die Ungültigkeit des Rekurses der Rekurrentin in jedem Fall erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt gemacht werden können.