selbst wenn der Instruktionsrichter die Rekurrentin unverzüglich darauf hingewiesen hätte, wäre eine Verbesserung innert der Rekursfrist nicht mehr möglich gewesen, da die Eingabe erst nach deren Ablauf beim Gericht einging. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrentin die angefochtene Verfügung am 23. Mai 2002 postalisch avisiert wurde. Der erste Tag der siebentägigen Abholungsfrist fiel daher auf den 24. Mai. Der letzte Tag war der 30. dieses Monates. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 31.Mai 2002 zu laufen und endete am 19. Juni 2002.