2. Zu prüfen ist indessen, ob die Rekurrentin aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters nach dem Eingang ihrer Eingabe beim Verwaltungsgericht etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig gewesen, den Rekurs sogleich nach dessen Eingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt einen zweiten Schriftenwechsel für die Nachlieferung der Begründung in Aussicht zu stellen und damit faktisch die Rekursfrist zu verlängern. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Eingabe von vorneherein an einem nicht behebbaren Mangel litt. Der Umstand, dass dies vom Instruktionsrichter nicht sofort erkannt wurde, konnte nicht die Heilung dieses Mangels bewirken; denn