Sie hat jedoch in dem vorliegenden, seit 1993 beim Gericht anhängigen Perimeterverfahren schon zahlreiche Eingaben, wie im Übrigen auch in anderen Rekursverfahren, selber verfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Verfahrensvorschriften des VGG vertraut und insofern rechtskundig ist. 2. Zu prüfen ist indessen, ob die Rekurrentin aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters nach dem Eingang ihrer Eingabe beim Verwaltungsgericht etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.