Diese muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein. Die erwähnte Stellungnahme setzt sich auch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und kann dies gar nicht, da sie längst vor Erlass desselben verfasst wurde. Die Eingabe der Rekurrentin ist auch einer Verbesserung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG nicht zugänglich. Einmal dient diese Bestimmung nicht dazu, die Umgehung der peremptorischen Rekursfrist von 20 Tagen durch die Abgabe blosser Rekurs- 169 14 / 36 Verfahren PVG 2003