Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an einen Rekurs zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe muss als blosse Rekursankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Zwar hat die Rekurrentin in ihrem Rechtsbegehren noch auf eine Stellungnahme an den Gemeinderat vom 28. Januar 2002 verwiesen. Darin kann jedoch keine Begründung erblickt werden. Diese muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein.