{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-36_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d25f3f9c7afe78de0a3348d1e1a48126902d648319de24cf9aab2e0cd3622618edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d25f3f9c7afe78de0a3348d1e1a48126902d648319de24cf9aab2e0cd3622618edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_36", "Checksum": "a04cac38068473dc26537303f6e2e94d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:05", "Checksum": "0d17710cdf85ca99368c00285b3d392a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 36\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 14 / 36 Verfahren PVG 2003\n\n36 Formgültiger Rekurs. Rekursankündigung.\n– Fehlen in einer Eingabe zwei von drei notwendigen\nElementen, ist sie als blosse unzulässige Rekursankündigung zu betrachten (E. 1).\n– Die Einreichung einer korrekten Rekursschrift ist nur\ninnerhalb der Rekursfrist zulässig; die Ansetzung einer\nNachfrist zur Verbesserung erweist sich deshalb ebenfalls als unzulässig (E. 2).\n\nRicorso formalmente valido. Dichiarazione di ricorso.\n– Se in un’istanza mancano due dei tre necessari elemen- ti,\nquesta deve essere considerata semplicemente come\nun’inammissibile dichiarazione di ricorso (cons. 1).\n– L’introduzione di uno scritto di ricorso corretto è ammissibile solo entro il termine d’impugnazione; l’assegnazione di un termine supplementare per completare\nl’istanza si rivela pertanto pure inammissibile (cons. 2).\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das\nRechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu\nenthalten. Die Rekurrentin hat mit der zu beurteilenden Eingabe\nlediglich ein Rechtsbegehren gestellt. Dagegen hat sie von einer\nSachverhaltsdarstellung und einer Begründung abgesehen verbunden mit dem Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ausserdem sei ihr eine angemessene Nachfrist «zur\nErgänzung der Rekursbegründung zu gewähren». Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an einen Rekurs zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe muss als blosse Rekursankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75,\n1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Zwar hat die Rekurrentin in\nihrem Rechtsbegehren noch auf eine Stellungnahme an den Gemeinderat vom 28. Januar 2002 verwiesen. Darin kann jedoch\nkeine Begründung erblickt werden. Diese muss in der Rechtsschrift selber enthalten sein. Die erwähnte Stellungnahme setzt\nsich auch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander\nund kann dies gar nicht, da sie längst vor Erlass desselben verfasst\nwurde. Die Eingabe der Rekurrentin ist auch einer Verbesserung\nim Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG nicht zugänglich. Einmal dient\ndiese Bestimmung nicht dazu, die Umgehung der peremptorischen Rekursfrist von 20 Tagen durch die Abgabe blosser Rekurs-\n\n169\n14 / 36 Verfahren PVG 2003\n\nankündigungen zu ermöglichen. Zum anderen kann sich ein Anwalt, von dem die nötigen Rechtskenntnisse erwartet werden dürfen, nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern diese kommt nur\ndem Rechtsunkundigen zu Gute (BGE 108 I a 211). Zwar ist die Rekurrentin nicht Anwältin. Sie hat jedoch in dem vorliegenden, seit\n1993 beim Gericht anhängigen Perimeterverfahren schon zahlreiche Eingaben, wie im Übrigen auch in anderen Rekursverfahren,\nselber verfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie\nmit den Verfahrensvorschriften des VGG vertraut und insofern\nrechtskundig ist.\n2. Zu prüfen ist indessen, ob die Rekurrentin aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters nach dem Eingang ihrer Eingabe\nbeim Verwaltungsgericht etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig gewesen, den Rekurs sogleich nach\ndessen Eingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt einen zweiten Schriftenwechsel für die Nachlieferung der Begründung in Aussicht zu stellen und damit faktisch die Rekursfrist\nzu verlängern. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Eingabe von vorneherein an einem nicht behebbaren Mangel litt. Der\nUmstand, dass dies vom Instruktionsrichter nicht sofort erkannt\nwurde, konnte nicht die Heilung dieses Mangels bewirken; denn\nselbst wenn der Instruktionsrichter die Rekurrentin unverzüglich\ndarauf hingewiesen hätte, wäre eine Verbesserung innert der Rekursfrist nicht mehr möglich gewesen, da die Eingabe erst nach\nderen Ablauf beim Gericht einging. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrentin die angefochtene Verfügung am 23. Mai\n2002 postalisch avisiert wurde. Der erste Tag der siebentägigen\nAbholungsfrist fiel daher auf den 24. Mai. Der letzte Tag war der\n30. dieses Monates. Die Beschwerdefrist begann deshalb am\n31.Mai 2002 zu laufen und endete am 19. Juni 2002. Der erste Tag\nder Rechtsmittelfrist fällt immer auf den achten Tag nach Beginn\nder Abholungsfrist und zwar unbekümmert darum, ob der siebte\nTag ein Samstag, Sonntag oder ein anderer gesetzlicher Feieroder Ruhetag ist und ohne Berücksichtigung einer von der Post\nirrtümlich oder aus Kundenfreundlichkeit über die sieben Tage\nhinaus verlängerten Abholfrist (BGE 127 I 31). Da die Eingabe am\n20. Juni 2002 beim Gericht eintraf, hätte die Ungültigkeit des Rekurses der Rekurrentin in jedem Fall erst nach Ablauf der Rekursfrist bekannt gemacht werden können. Die Anordnungen des\nInstruktionsrichters waren demnach für die Mangelhaftigkeit der\nEingabe der Rekurrentin nicht kausal, weshalb die Rekurrentin\ndaraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ausserdem wäre\n\n170\n14 / 36 Verfahren PVG 2003\n\n"}