ankündigungen zu ermöglichen. Zum anderen kann sich ein Anwalt, von dem die nötigen Rechtskenntnisse erwartet werden dürfen, nicht auf diese Vorschrift berufen, sondern diese kommt nur dem Rechtsunkundigen zu Gute (BGE 108 I a 211). Zwar ist die Rekurrentin nicht Anwältin. Sie hat jedoch in dem vorliegenden, seit 1993 beim Gericht anhängigen Perimeterverfahren schon zahlreiche Eingaben, wie im Übrigen auch in anderen Rekursverfahren, selber verfasst, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Verfahrensvorschriften des VGG vertraut und insofern rechtskundig ist.