Erwägungen: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 VGG hat eine Rekursschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Rekurrentin hat mit der zu beurteilenden Eingabe lediglich ein Rechtsbegehren gestellt. Dagegen hat sie von einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung abgesehen verbunden mit dem Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ausserdem sei ihr eine angemessene Nachfrist «zur Ergänzung der Rekursbegründung zu gewähren». Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an einen Rekurs zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen.